FG München - Urteil vom 29.01.2015
14 K 3093/12
Normen:
KN Pos. 8504 Unterpos. 50 95 20 0; KN Pos. 8504 Unterpos. 31 80 90 0;

Zollrechtliche Tarifierung eines SEPIC-Transformers

FG München, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen 14 K 3093/12

DRsp Nr. 2015/9192

Zollrechtliche Tarifierung eines SEPIC-Transformers

Ein zu einem Einsatz in einem SEPIC-Wandler bestimmter SEPIC-Transformer, der über zwei nicht miteinander verschaltete Wicklungen um einen gemeinsamen Ferritkern verfügt, wobei eine Wicklung 11,5 Windungen und die andere Wicklung 14,5 Windungen aufweist, diese beiden Wicklungen zwar durch die dazwischen liegende Ferritfolie weitgehend induktiv voneinander getrennt werden, allerdings keine vollständige induktive Trennung besteht, sodass eine Energieübertragung von etwa 2 % von einer Spule auf die andere stattfindet, ist aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit als Transformator im zolltariflichen Sinne anzusehen und nicht in die Unterposition 8504 50 95 20 0 KN, sondern in die Unterposition 8504 31 80 90 0 der KN im der im Jahr 2008 gültigen Fassung einzureihen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KN Pos. 8504 Unterpos. 50 95 20 0; KN Pos. 8504 Unterpos. 31 80 90 0;

Gründe

I.

Streitig ist die zolltarifliche Einreihung eines SEPIC-Transformers.