FG München - Urteil vom 26.07.2007
14 K 4464/06
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; GemZT Unterpos. 8528 2190 30; GemZT Unterpos. 8528 2190 90; GemZT Unterpos. 8528 2200 90; GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005 Anm. 5 B zu Kap. 84; GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005 Anm. 5 E zu Kap. 84; ZK Art. 12 Abs. 5 ;

Zollrechtliche Tarifierung von LCD-Monitoren; Unterscheidung zwischen Video- und Computermonitoren für elektronische Datenverarbeitungssyteme

FG München, Urteil vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 14 K 4464/06

DRsp Nr. 2007/17438

Zollrechtliche Tarifierung von LCD-Monitoren; Unterscheidung zwischen Video- und Computermonitoren für elektronische Datenverarbeitungssyteme

1. Monitore sind grundsätzlich in die hierfür allgemeine Position 8528 des GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005, die in ihrer Überschrift u.a. Videomonitore nennt, einzureihen, es sei denn, dass sie als gesondert gestellte Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen gemäß Anm. 5 B zu Kap. 84 in die Pos. 8471 einzureihen sind. Die Einreihung in die Pos. 8471 ist ausgeschlossen, wenn die Monitore aufgrund ihrer Ausrüstung mit Anschlüssen Bilder aus anderen Signalquellen als automatische Datenverarbeitungsmaschinen darstellen können.2. Sind Monitore besonders konstruiert, um den Anforderungen in den Bereichen der Drucksimulation und der klinischen Diagnostik zu genügen, üben sie als Teile eines Druck- bzw. Diagnostik-Systems eine eigene Funktion i.S. von Anm. 5 E zu Kap. 84 aus, mit der Folge, dass ihre Einreihung in die Pos. 8471 ausgeschlossen ist.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; GemZT Unterpos. 8528 2190 30; GemZT Unterpos. 8528 2190 90; GemZT Unterpos. 8528 2200 90; GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005 Anm. 5 B zu Kap. 84; GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005 Anm. 5 E zu Kap. 84; ZK Art. 12 Abs. 5 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung verschiedener LCD Monitore.