FG München - Urteil vom 24.05.2007
14 K 4390/06
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; GemZT Pos. 8471; GemZT Unterpos. 8528 2190 90; GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005 Anm. 5 B zu Kap. 84; ZK Art. 12 Abs. 5 ;

Zollrechtliche Tarifierung von LCD-Monitoren; Unterscheidung zwischen Video- und Computermonitoren für elektronische Datenverarbeitungssyteme

FG München, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 14 K 4390/06

DRsp Nr. 2007/17448

Zollrechtliche Tarifierung von LCD-Monitoren; Unterscheidung zwischen Video- und Computermonitoren für elektronische Datenverarbeitungssyteme

Monitore sind grundsätzlich in die hierfür allgemeine Position 8528 des GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005, die in ihrer Überschrift u.a. Videomonitore nennt, einzureihen, es sei denn, dass sie als gesondert gestellte Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen gemäß Anm. 5 B zu Kap. 84 in die Pos. 8471 einzureihen sind. Die Einreihung in die Pos. 8471 ist ausgeschlossen, wenn die Monitore aufgrund ihrer Ausrüstung mit Anschlüssen Bilder aus anderen Signalquellen als automatische Datenverarbeitungsmaschinen darstellen können.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; GemZT Pos. 8471; GemZT Unterpos. 8528 2190 90; GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005 Anm. 5 B zu Kap. 84; ZK Art. 12 Abs. 5 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung verschiedener LCD Monitore.

Die Klägerin beantragte am 18. Oktober bzw. am 24. November 2005 bei der Oberfinanzdirektion - ZPLA München (OFD) u.a. die Erteilung von drei verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTAe) über als "LCD-Monitor Belinea 10 20 35W", "LCD-Monitor Belinea 10 20 05" und "LCD-Monitor Belinea 10 20 15" bezeichnete Waren und begehrte die Einreihung als "andere Ein- und Ausgabeeinheit" in die Unterpos. 8471 6080 der Kombinierten Nomenklatur (KN).