FG München - Urteil vom 26.07.2007
14 K 3457/06
Normen:
GemZT AV 3a; GemZT AV 3b; GemZT AV Anm. 3 zu Abschn. XVI; GemZT AV Anm. 5B zu Kap. 84; GemZT AV Anm. 5E zu Kap. 84; GemZT AV Kap. XVI, 84, 84; GemZT AV Unterpos. 8527 1399; Pos. 8520; Pos. 8521; Unterpos. 8471 70; Unterpos. 8471 90;

Zollrechtliche Tarifierung von sog. X-Drive Geräten als Multimediaplayer

FG München, Urteil vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 14 K 3457/06

DRsp Nr. 2007/17527

Zollrechtliche Tarifierung von sog. X'-Drive Geräten als Multimediaplayer

1. Multimediaplayer, die Töne, Bilder und Videos sowie Daten aus automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und von Speichermedien aufnehmen, aufzeichnen und wiedergeben können, sind als kombinierte Maschinen nach der das Ganze kennzeichnenden Hauptfunktion als Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergabe in Unterpos. 8521 9000 KN erfasst.2. Geräte, die Rundfunksendungen empfangen, Töne digitalisiert abspeichern und wiedergeben sowie allgemein Daten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und anderen Speichermedien auf eine interne Festplatte aufzeichnen oder auslesen und über den USB-Anschluss mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen austauschen können, sind als kombinierte Maschinen nach der das Ganze kennzeichnenden Hauptfunktion als Rundfunkgeräte kombiniert mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät in der Unterpos. 8527 1399 KN erfasst.

Normenkette:

GemZT AV 3a; GemZT AV 3b; GemZT AV Anm. 3 zu Abschn. XVI; GemZT AV Anm. 5B zu Kap. 84; GemZT AV Anm. 5E zu Kap. 84; GemZT AV Kap. XVI, 84, 84; GemZT AV Unterpos. 8527 1399; Pos. 8520; Pos. 8521; Unterpos. 8471 70; Unterpos. 8471 90;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob sog. X'-Drive-Geräte als tragbare "Multimediaplayer" bzw. als "Rundfunkempfänger kombiniert mit einem Tonaufnahme- und -wiedergabegerät" eingereiht werden können.