FG München - Urteil vom 24.05.2007
14 K 3318/06
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; GemZT Unterpos. 8543 8997; GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005 Anm. 5 A zu Kap. 84; GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005 Anm. 5 B zu Kap. 84; ZK Art. 12 Abs. 2 ; ZK Art. 12 Abs. 5 ;

Zollrechtliche Tarifierung von Video-Scalern; Geräte zur Umwandlung der eingespeisten Signale in digitale Signale und Verbesserung der Bildqualität

FG München, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 14 K 3318/06

DRsp Nr. 2007/17447

Zollrechtliche Tarifierung von Video-Scalern; Geräte zur Umwandlung der eingespeisten Signale in digitale Signale und Verbesserung der Bildqualität

Bei der Umwandlung von Signalen in digitale Signale und der Verbesserung der Bildqualität durch optische Anpassung der Signale an die Möglichkeiten und Fähigkeiten von Displays handelt es sich um eine eigene Funktion, die in den Positionen des Kap. 85 nicht ausdrücklich genannt oder inbegriffen ist. Ein derartiger Scaler ist daher in die Unterpos. 8543 8997 GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005 einzureihen.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; GemZT Unterpos. 8543 8997; GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005 Anm. 5 A zu Kap. 84; GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005 Anm. 5 B zu Kap. 84; ZK Art. 12 Abs. 2 ; ZK Art. 12 Abs. 5 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung eines Video-Scalers.

Die Klägerin beantragte am 7. Dezember 2005 bei der Oberfinanzdirektion - OFD - ... - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft - vZTA - über eine als "Grafikverbesserer VP 30" bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als "andere, als andere digitale automatische Datenverarbeitungsmaschine" in die Unterpos. 8471 4990 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in der Fassung der VO Nr. 1810/2004 (ABl. Nr. L 327).