Zollrechtlioche Abgrenzung des Lehrspielzeugs vom Lehrmaterial im Rahmen der Einreihung einer Warenzusammenstellung
FG Hamburg, Urteil vom 27.05.2016 - Aktenzeichen 4 K 217/14
DRsp Nr. 2016/16978
Zollrechtlioche Abgrenzung des Lehrspielzeugs vom Lehrmaterial im Rahmen der Einreihung einer Warenzusammenstellung
1. Unterhaltend im Sinne der Erläuterungen zum Kapitel 95 HS (EZT-Nr. 01.0) und zur Position 9503 HS (EZT-Nr. 19.0) kann eine Ware nur dann sein, wenn die Beschäftigung damit selbstzweckhaft ist, d. h. keinen von außerhalb des Spielzeugs an den Spieler herangetragenen Anforderungen genügen muss.2. Lehrspielzeug ist von Lehrmaterial abzugrenzen. Letzteres ist dazu bestimmt, von außen, etwa durch Arbeitgeber, Schule oder ein universitäres Curriculum, vorgegebene Inhalte zu erlernen oder den Wissenserwerb in einer Prüfung zu dokumentieren.3. Spielzeug kann sich auch am Wissensstand von Erwachsenen orientieren.4. Dass durch das Spielen mit einem Spielzeug Fähigkeiten von erheblichem praktischem Nutzen erworben werden, steht der Einordnung einer Ware als Spielzeug nicht entgegen.
Normenkette:
VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 33 Abs. 1;
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Einreihung einer Warenzusammenstellung.
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