Der Einfuhrabgabenbescheid vom 27.08.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 22.08.2011 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin von der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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