FG Hessen - Urteil vom 29.04.2014
7 K 2247/11
Normen:
ZK Art. 85; ZK Art. 1 Nr. 13; ZK-DVO Art. 500; ZK Art. 204 Abs. 1b;

Zollschuld bei Fehlen einer Bewilligung zur Inanspruchnahme eines Verfahrens der passiven Veredelung

FG Hessen, Urteil vom 29.04.2014 - Aktenzeichen 7 K 2247/11

DRsp Nr. 2014/11698

Zollschuld bei Fehlen einer Bewilligung zur Inanspruchnahme eines Verfahrens der passiven Veredelung

Das Fehlen einer Bewilligung zur Inanspruchnahme eines Verfahrens der passiven Veredelung führt nicht zu einer Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. b, 1. Alt. ZK für die wiedereingeführten und zum zollrechtlich freien Verkehr (Verfahrenscode 6121) angemeldeten Veredelungserzeugnisse.

Fehlt eine Bewilligung zur Inanspruchnahme eines Verfahrens der passiven Veredelung, führt dies nicht zu einer Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1b 1. Alt. ZK für die wiedereingeführten und zum zollrechtlich freien Verkehr (Verfahrenscode 6121) angemeldeten Veredelungserzeugnisse.

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 27.08.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 22.08.2011 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin von der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Normenkette:

ZK Art. 85; ZK Art. 1 Nr. 13; ZK-DVO Art. 500; ZK Art. 204 Abs. 1b;

Tatbestand: