BFH - Urteil vom 16.06.1998
VII R 34/97
Normen:
VersandVO Art. 2 Buchst. d, Art. 11 Abs. 1 Buchst. a, Buchst. c, Art. 34 Abs. 3; VersandDVO Art. 49, Art. 50; ZollschuldVO Art. 2 Abs. 1 Buchst. d; ZollschuldnerVO Art. 5; NacherhebungsVO Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2; ZKDVO Art. 378, 379, 380 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1938
BFH/NV 1998, 1588
BFHE 186, 171
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern,

Zollschuld bei Nichtgestellung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren

BFH, Urteil vom 16.06.1998 - Aktenzeichen VII R 34/97

DRsp Nr. 1998/18560

Zollschuld bei Nichtgestellung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren

»1. Mit der Nichterfüllung der Pflicht zur Wiedergestellung der zu einem gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigten Waren bei der Bestimmungsstelle entsteht in der Person des Hauptverpflichteten eine Zollschuld. 2. Die in diesem Fall grundsätzlich für die Erhebung der Eingangsabgaben zuständige Abgangsstelle kann dem Hauptverpflichteten auch noch nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist von 11 Monaten wirksam mitteilen, daß die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann, und ihn auffordern, den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung innerhalb der Ausschlußfrist von 3 Monaten nachzuweisen.«

Normenkette:

VersandVO Art. 2 Buchst. d, Art. 11 Abs. 1 Buchst. a, Buchst. c, Art. 34 Abs. 3; VersandDVO Art. 49, Art. 50; ZollschuldVO Art. 2 Abs. 1 Buchst. d; ZollschuldnerVO Art. 5; NacherhebungsVO Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2; ZKDVO Art. 378, 379, 380 ;

Gründe:

I. Auf Antrag der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eines Speditionsunternehmens, fertigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) in drei Fällen Zucker zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren mit Versandschein T 1 ab, und zwar am 29. Oktober 1993 (Fall 1), am 29. Oktober 1993 (Fall 2) und am 3. Dezember 1993 (Fall 3).