FG Hamburg - Urteil vom 10.09.2009
4 K 198/08
Normen:
VO (EWG) Nr. 1062/87 Art. 11 a; VO (EWG) Nr. 2144/87 Art. 2 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 1031/88 Art. 4 Abs. 2; VO (EWG) Nr. 0222/77 Art. 36 Abs. 1;

Zollschuldentstehung durch Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung

FG Hamburg, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 4 K 198/08

DRsp Nr. 2009/25794

Zollschuldentstehung durch Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung

1. Wird eine Ware im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert und wird der Versandschein von der Ware getrennt, um die Beendigung des Versandverfahrens durch Aufbringen eines gefälschten Stempelabdrucks der Bestimmungszollstelle vorzutäuschen, so liegt bereits in der Trennung von Versandschein und Ware ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung. 2. Der Erhebung der Abgaben steht nicht Art. 11 a VO Nr. 1062/87 entgegen. Nach dieser Bestimmung ist dem Hauptverpflichteten in den Fällen, in denen eine Sendung der Bestimmungszollstelle nicht gestellt wird und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann, eine Frist von 3 Monaten zu setzen, innerhalb derer der Hauptverpflichtete den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens oder den Nachweis, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, erbringen kann. Ist die Trennung von Versandschein und Ware maßgebliche Entziehungshandlung, kann diese im Streitfall nur im Bundesgebiet erfolgt sein. Dann steht der Ort der Zuwiderhandlung fest und es bedarf keiner Fristsetzung.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 1062/87 Art. 11 a; VO (EWG) Nr. 2144/87 Art. 2 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 1031/88 Art. 4 Abs. 2; VO (EWG) Nr. 0222/77 Art. 36 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.