FG Hamburg - Beschluss vom 14.02.2000
IV 162/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 ; FGO § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; EWGVO-2913/92 Art. 244; ZK Art. 203; ZK Art. 202;

Zollschuldentstehung wegen vorschriftswidriger Verbringung

FG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2000 - Aktenzeichen IV 162/99

DRsp Nr. 2001/1765

Zollschuldentstehung wegen vorschriftswidriger Verbringung

Zur Bedeutung der Gutgläubigkeit für die Zollschuldentstehung wegen vorschriftswidriger Verbringung gem. Art. 202 Zollkodex.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 ; FGO § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; EWGVO-2913/92 Art. 244; ZK Art. 203; ZK Art. 202;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller (Ast) als Beifahrer und sein Bekannter J als Fahrer reisten am 3. 8. 1998 von Litauen über die Fähre Klaipeda / Travemünde in einem Lkw des Ast in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Lkw war mit einem Anhänger, einem Kühlauflieger, verbunden, der mit Holzpaletten beladen war. Bei einer Kontrolle des Lkw im Rasthof der Autobahn Hamburg-... und späterer Überprüfung in der Container-Prüfanlage des Hauptzollamts ... wurde festgestellt, dass im Dach des Kühlaufliegers in einem eigens hierfür hergerichteten Hohlraum 2.901 Stangen (= 580.200 Stück) unversteuerte Zigaretten untergebracht waren.

Unter dem 5. 8. 1998 ordnete der Antragsgegner (Ag) den Arrest in das bewegliche Vermögen des Ast wegen einer Eingangsabgabenforderung in Höhe von 146.152,38 DM an und pfändete mit Verfügungen vom 10. 8. 1998 und 26. 10. 1998 den Anspruch des Ast auf Herausgabe der im Rahmen des eingeleiteten Strafverfahrens sichergestellten Zugmaschine des Ast.