BFH, Beschluß vom 08.12.1999 - Aktenzeichen VII S 21/99
DRsp Nr. 2000/1791
Zollschuldner; Erwerb von Ware durch Postversand
1. Auch Personen, die Waren (Zigaretten) erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden sind, werden Zollschuldner.2. Eigenbesitz ist insoweit nicht erforderlich; auch Fremdbesitz reicht aus, wenn die betreffende Person die Sachherrschaft über die Ware erhalten hat.
Normenkette:
ZK Art. 202 Abs. 1 lit. a, Art. 202 Abs. 3;
Gründe:
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