BFH - Beschluss vom 13.01.2005
VII B 261/04
Normen:
EWGV 2913/92 Art. 202 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 936
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 192/02

Zollschuldner: Inanspruchnahme eines Schmugglers

BFH, Beschluss vom 13.01.2005 - Aktenzeichen VII B 261/04

DRsp Nr. 2005/5064

Zollschuldner: Inanspruchnahme eines Schmugglers

1. Das FG ist nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu Eigen zu machen, wenn nach seiner Überzeugung diese Feststellungen zutreffend sind und keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden.2. Bei mehreren Zollschuldnern (hier: Inanspruchnahme eines Schmugglers) ist das Auswahlermessen des HZA (bezüglich mehrerer Gesamtschuldner) in der Weise vorgeprägt, dass die Abgaben gegen den Steuerstraftäter festzusetzen sind.

Normenkette:

EWGV 2913/92 Art. 202 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden mit Steuerbescheid des Hauptzollamts ... Einfuhrabgaben für 7 200 000 Stück vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Zigaretten festgesetzt. Nachdem der Kläger mit Urteil des Landgerichts ... wegen gewerbsmäßigen Schmuggels von 6 920 000 Stück Zigaretten auch strafrechtlich verurteilt worden war, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) mit seiner Einspruchsentscheidung die Einfuhrabgaben entsprechend herab, wies aber im Übrigen den gegen den Steuerbescheid erhobenen Einspruch des Klägers zurück. Die hiergegen erhobene Klage, die nicht begründet wurde, wies das Finanzgericht (FG) unter Bezugnahme auf die Gründe der Einspruchsentscheidung ab.