I.
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Einfuhrabgaben.
Mit Zollanmeldung vom 4.3.2004 beantragte die Klägerin für eine Sendung mit Kürbiskernen von Garten- und Gemüsekürbissen ohne Schale für die Backwarenindustrie die Abfertigung zum freien Verkehr. In der Zollanmeldung gab sie die Warennummer 1209 9190 90 0 an. Dem entsprach das Zollamt Z des Beklagten und setzte mit Bescheid vom 10.3.2004 ausgehend von der Anmeldung Zoll in Höhe von 825,95 EUR fest. Mit Änderungsbescheid vom 25.5.2004 wurde dieser Betrag auf 782,09 EUR reduziert, da bei der ursprünglichen Berechnung von einem falschen Umrechnungskurs ausgegangen worden war.
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