BFH - Beschluss vom 17.07.2013
VII B 103/12
Normen:
KN Pos. 3304; KN Pos. 3307;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1824
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 16/11

Zolltarif: Einreihung eines Erzeugnisses als Zubereitung zur Hautpflege

BFH, Beschluss vom 17.07.2013 - Aktenzeichen VII B 103/12

DRsp Nr. 2013/21111

Zolltarif: Einreihung eines Erzeugnisses als Zubereitung zur Hautpflege

NV: Erzeugnisse wie Körperöle, Cremes, Gele, o.ä. sind, auch wenn sie hautpflegende Stoffe wie Pflanzenöle oder Glycerin enthalten, als "Zubereitung zur Hautpflege" in die Pos. 3304 KN grundsätzlich nur unter der Voraussetzung einzureihen, dass sie für den Einzelverkauf als Erzeugnisse zur Hautpflege aufgemacht sind.

Normenkette:

KN Pos. 3304; KN Pos. 3307;

Gründe

I. Für ihren Erotikgroßhandel importiert die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) verschiedene Körperöle und Cremes sowie solche Produkte enthaltende Warenzusammenstellungen. Auf ihren Antrag erteilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA), mit denen die Waren in die Pos. 3307 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurden. Mit der Begründung, sie habe versäumt, in ihren Anträgen auf die hautpflegenden Eigenschaften der Produkte hinzuweisen, beantragte die Klägerin die Erteilung neuer vZTA, welche die Waren in die Pos. 3304 KN einreihen. Diesen Antrag lehnte das HZA ab.