I. Für ihren Erotikgroßhandel importiert die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) verschiedene Körperöle und Cremes sowie solche Produkte enthaltende Warenzusammenstellungen. Auf ihren Antrag erteilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA), mit denen die Waren in die Pos. 3307 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurden. Mit der Begründung, sie habe versäumt, in ihren Anträgen auf die hautpflegenden Eigenschaften der Produkte hinzuweisen, beantragte die Klägerin die Erteilung neuer vZTA, welche die Waren in die Pos. 3304 KN einreihen. Diesen Antrag lehnte das HZA ab.
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