Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.
Die Klägerin beantragte die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für eine Ware mit der Handelsbezeichnung "A Multimediazentrum für Kraftfahrzeuge". Sie schlug eine Einreihung in die Warennummer 8528 5931 vor.
Am 13.02.2014 erteilte der Beklagte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft, mit der die Ware in die Warennummer 8528 5970 90 eingereiht wurde. Zur Warenbeschreibung heißt es:
Multimediazentrum für Kraftfahrzeuge A
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