Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrzoll.
Am 27.12.2013 meldete die Klägerin beim Zollamt Hamburg-1 drei Kartons "Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets (ausgenommen Wendeschneidplatten), hier: Carbide Schneidblätter" unter der Zolltarifposition 8209 0080 00 0 (insbesondere: Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.
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