FG Hamburg - Urteil vom 11.01.2012
4 K 71/11
Normen:
ZK Art. 12 Abs. 4;

Zolltarif: Einreihung von erotischen Körperpflegemitteln

FG Hamburg, Urteil vom 11.01.2012 - Aktenzeichen 4 K 71/11

DRsp Nr. 2012/14683

Zolltarif: Einreihung von erotischen Körperpflegemitteln

1. Die Einreihung einer zur Hautpflege geeigneten Zubereitung in Position 3304 KN setzt eine entsprechende Aufmachung voraus. 2. Erfolgt die Einreihung einer Warenzusammenstellung nach ihrem charakterbestimmten Bestandteil (Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur - AV - 3b), so ist die Aufmachung der Warenzusammenstellung maßgebend. 3. Die Aufmachung einer zur Hautpflege geeigneten Zubereitung als einer beim Liebesspiel stimulierenden Substanz steht einer Einreihung in Position 3304 KN entgegen, nicht aber einer Einreihung in Position 3307 KN.

Normenkette:

ZK Art. 12 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Einreihung einer Ware durch eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA).

1. Die Klägerin beantragte die Erteilung einer vZTA für eine Ware, die in einer Pappschachtel verpackt ist, deren Oberseite die Bezeichnung (erotisches Massagegel) trägt, und in der sich ... Flaschen mit Flüssigkeit, eine Folie und ein Beipackzettel befinden.

Der Beklagte erteilte am 21.01.2010 zwei vZTA, in der die Folie unter der Code-Nr. 3920 6219 940 des Elektronischen Zolltarifs (EZT) eingereiht wurde und die Flüssigkeiten unter der Code-Nr. 3307 9000 000.