Die Beteiligten streiten, ob von der Klägerin eingeführte LCD-Module einer Zollaussetzung unterfallen.
I.
Die Klägerin meldete im Oktober 2008 eine Sendung mit der Warenbeschreibung "LCD-Module, TFT, ohne Touch-Screen-Möglichkeit" unter der Codenummer 8529 9092 44 0 des Elektronischen Zolltarifs (EZT) zur Überführung in den freien Verkehr an. Einfuhrzoll wurde zunächst nicht erhoben.
II.
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