FG Hamburg - Urteil vom 30.06.2015
4 K 149/14
Normen:
KN Unterpos. 9028 9090; KN Unterpos. 7307 1910;

Zolltarif: Einreihung von Rohrverbindungsstücken

FG Hamburg, Urteil vom 30.06.2015 - Aktenzeichen 4 K 149/14

DRsp Nr. 2015/16382

Zolltarif: Einreihung von Rohrverbindungsstücken

Ein metallisches Rohrverbindungsstück als T-Stück mit Außen- und Innengewinde, das in der Gasinstallation zum Verbinden von Gasrohrleitungen und zum Anschluss an einen Gasmesser dient und aus Gusseisen mit Kugelgrafit besteht, ist als Rohrverbindungsstück aus verformbarem Gusseisen mit Gewinde in die Unterposition 7309 1910 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

Normenkette:

KN Unterpos. 9028 9090; KN Unterpos. 7307 1910;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.

Für von ihr eingeführte Anschlussstücke für Gaszähler beantragte die Klägerin am 22.10.2012 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.