FG Hamburg - Urteil vom 30.06.2015
4 K 150/14
Normen:
KN Unterpos. 9028 9090; KN Unterpos. 7307 1910;

Zolltarif: Einreihung von Überwurfmuttern

FG Hamburg, Urteil vom 30.06.2015 - Aktenzeichen 4 K 150/14

DRsp Nr. 2015/16383

Zolltarif: Einreihung von Überwurfmuttern

Ein ringförmiges metallisches Erzeugnis mit Innengewinde und Außensechskant (Überwurfmutter), das in der Gasinstallation zum Verbinden und zum Anschluss einer Gasrohrleitung über ein T-Stück an einen Gaszähler dient und aus Gusseisen mit Kugelgrafit besteht und im Außenrand Lochungen für Plombenverdrahtungen aufweist, ist als Rohrverbindungsstück aus verformbarem Gusseisen mit Gewinde in die Unterposition 7309 1910 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

Normenkette:

KN Unterpos. 9028 9090; KN Unterpos. 7307 1910;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.

Für von ihr eingeführte Überwurfmuttern aus Gusseisen beantragte die Klägerin am 22.10.2012 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.