FG Hamburg - Beschluss vom 29.01.2007
4 V 150/06
Normen:
ZK Art. 220 ;

Zolltarif für Salatzubereitung mit Reis und Gemüse

FG Hamburg, Beschluss vom 29.01.2007 - Aktenzeichen 4 V 150/06

DRsp Nr. 2007/7382

Zolltarif für Salatzubereitung mit Reis und Gemüse

Der gemäß AV 3 Buchst. b wesentliche Charakter einer Ware ist nicht allein nach dem überwiegenden Gewichtsanteil einer Zutat zu bestimmen.

Normenkette:

ZK Art. 220 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Einfuhrabgabenbescheides für eine von ihr aus der Ukraine bezogene Ware. Bei der Ware handelt es sich um ein in Gläsern abgefülltes Lebensmittel. Das Etikett weist es als Gemüsesalat mit Reis aus und gibt als Zutaten folgende Stoffe und Mengen an: 42,8% Reis, 20,2 % Möhren, 19,5% Tomaten, 2 % Zwiebeln, ohne Mengenangabe: Sonnenblumenöl, Zucker, Salz, Essig aus Essigessenz, roter Pfeffer.

Die Antragstellerin meldete in der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. Mai 2005 mehrfach diese Ware beim Antragsgegner zur Überführung in den freien Verkehr an, jeweils unter der Codenummer 2001 9096 890 bzw. ab dem Jahr 2004 unter der Codenummer 2001 9099 990.