FG Hamburg - Beschluss vom 20.02.2014
4 V 140/13
Normen:
FGO § 69 Abs. 4; ZK Art. 12;

Zolltarif: Keine Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

FG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 4 V 140/13

DRsp Nr. 2014/6756

Zolltarif: Keine Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ist unzulässig, weil es sich bei einer verbindlichen Zolltarifauskunft um einen feststellenden, begünstigenden und nicht um einen vollstreckbaren Verwaltungsakt handelt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4; ZK Art. 12;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung zweier verbindlicher Zolltarifauskünfte.

Die Antragstellerin beantragte die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte für digitale Kameras mit den Bezeichnungen X und Y mit Ursprung in China. Sie schlug eine Einreihung in die Warennummer 8525 8091 vor. Der Antragsgegner erteilte am 15.05.2012 die verbindlichen Zolltarifauskünfte DE .../...-1 und DE .../...-2, mit der die Waren als Videokameraaufnahmegeräte in die Unterposition 8525 8099 eingereiht wurden.

Gegen die verbindlichen Zolltarifauskünfte legte die Antragstellerin am 15.06.2012 Einspruch ein, die der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 23.09.2013 zurückwies.