FG Hessen - Urteil vom 16.07.2001
7 K 3138/96
Normen:
EWG-VOEWG-VO Nr. 646/89, Zolltarif Kap 84 KN Pos. 9006; Zolltarif Kap 84 KN Pos.8471;

Zolltarif; Lasergraphics Film Recorder; Foto; Bild; Datenverarbeitung; Ausgabegerät - Zolltarifliche Eingruppierung eines Lasergraphics Film Recorders

FG Hessen, Urteil vom 16.07.2001 - Aktenzeichen 7 K 3138/96

DRsp Nr. 2002/2011

Zolltarif; Lasergraphics Film Recorder; Foto; Bild; Datenverarbeitung; Ausgabegerät - Zolltarifliche Eingruppierung eines Lasergraphics Film Recorders

1. Die angloamerikanisch als Lasergraphics Film Recorder (LFR) bezeichneten Geräte, die dazu dienen, ein in einem PC hergestelltes/bearbeitetes Bild zu dokumentieren, sind zolltariflich als Datenverarbeitungsausgabegeräte der Warenposition 8471 9290 KN zuzuordnen. 2. Bei der Herstellung von Bildern liegt ein Datenverarbeitungsausgabegerät vor, wenn damit lediglich ein von der Datenverarbeitungsanlage erzeugtes Bild auf lichtempfindliches Material gebracht wird, ohne das Bild selbst zu erzeugen.

Normenkette:

EWG-VOEWG-VO Nr. 646/89, Zolltarif Kap 84 KN Pos. 9006; Zolltarif Kap 84 KN Pos.8471;

Tatbestand:

Streitig ist, wie die (angloamerikanisch) als Lasergraphics Film Recorder (LFR) bezeichneten Geräte in den Jahren 1991-1993 zutreffend in die Kombinierte Nomenklatur (KN) einzureihen waren.

Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der ... . Sie vertreibt insbesondere fototechnische und optische Erzeugnisse, wobei sie in dem hier maß-geblichen Zeitraum den größten Teil der Nichtgemeinschaftswaren direkt aus den ... und ... bezogen hat.