FG Hamburg - Urteil vom 26.08.2011
4 K 45/11
Normen:
ZK Allgemein;

Zolltarif: Tarifierung einer Tintenkartusche für einen Drucker

FG Hamburg, Urteil vom 26.08.2011 - Aktenzeichen 4 K 45/11

DRsp Nr. 2011/20953

Zolltarif: Tarifierung einer Tintenkartusche für einen Drucker

Eine Tintenkartusche, die zum Einsatz in einem Drucker bestimmt ist, in die kein Druckkopf integriert ist und die über einen sog. Interface-Chip verfügt, mit dem Daten im Zusammenhang mit der in der Kartusche befindlichen Tinte an die im Drucker befindliche Steuereinheit (Controller Board) übermittelt werden, um die Druckqualität zu optimieren, ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 b als Tinte in die Unterposition 3215 9000 90 und nicht als Teil für einen Drucker in die Unterposition 8443 9990 einzureihen.

Normenkette:

ZK Allgemein;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.

Am 11.12.2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für eine Tintenkartusche (IP-101 yellow).