FG Hamburg - Urteil vom 15.01.2013
4 K 135/12
Normen:
KN Unterpos. 4204 9219;

Zolltarif: Tarifierung einer Umhängetasche mit Zubehör (Wickelauflage, Isoliertasche, Reißverschlussbeutel) als Warenzusammenstellung

FG Hamburg, Urteil vom 15.01.2013 - Aktenzeichen 4 K 135/12

DRsp Nr. 2013/5026

Zolltarif: Tarifierung einer Umhängetasche mit Zubehör (Wickelauflage, Isoliertasche, Reißverschlussbeutel) als Warenzusammenstellung

Eine Ware, die aus einer Umhängetasche, einer Wickelauflage, einer Isoliertasche und einem Reißverschlussbeutel - jeweils aus dem gleichen abwaschbaren Material - besteht, stellt eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) dar und ist in die Unterposition 4204 9219 einzureihen.

Normenkette:

KN Unterpos. 4204 9219;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.

Die Klägerin beantragte am 26.08.2011 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für eine "Wickeltasche zum Umhängen" (Schultertasche). In dieser Tasche befinden sich eine Wickelauflage, eine Isoliertasche für Flaschen und ein Reißverschlussbeutel. Die Tasche wird vom Hersteller verkaufsfertig zusammengestellt und nach der Einfuhr ohne weiteres Umpacken weiterveräußert. Die Klägerin schlug die Einreihung in die Unterposition 4202 9298 vor.