FG Hamburg - Urteil vom 01.02.2013
4 K 16/12
Normen:
KN Unterpos. 7606 1110; KN Pos. 8310; Erl. HS Pos. 8130 Rn. 01.0; Erl. HS Pos. 8130 Rn. 12.0;

Zolltarif: Tarifierung von Aluminiumverbundplatten

FG Hamburg, Urteil vom 01.02.2013 - Aktenzeichen 4 K 16/12

DRsp Nr. 2013/6989

Zolltarif: Tarifierung von Aluminiumverbundplatten

Aluminiumverbundplatten, die aus ca. 0,3 mm dicken, nicht legierten Aluminiumblechen bestehen, zwischen denen sich eine Kunststofflage mit einer Stärke von 2,0 bis 3,5 mm befindet und die an der äußeren Seite mit einer Beschichtung versehen sind, die sie für ein Bedrucken besonders geeignet macht, stellen lackierte bzw. mit Kunststoff beschichtete Aluminiumbleche der Unterposition 7606 1110 und - mangels Beschriftung (vgl. Erl. HS Pos. 8130 Rn. 12.0) - keine Schilder der Position 8310 dar.

Normenkette:

KN Unterpos. 7606 1110; KN Pos. 8310; Erl. HS Pos. 8130 Rn. 01.0; Erl. HS Pos. 8130 Rn. 12.0;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.

Am 12.01.2010 überführte die Klägerin eine aus China stammende, als "Verbundplatten aus Aluminium-Aushängeschilder" bezeichnete Ware in das ihr bewilligte Zolllagerverfahren. Sie gab dabei die Warennummer 8310 0000 00 0 an.