FG Hamburg - Urteil vom 22.05.2012
4 K 267/11
Normen:
ZK Art. 12;

Zolltarif: Tarifierung von Heftklammern

FG Hamburg, Urteil vom 22.05.2012 - Aktenzeichen 4 K 267/11

DRsp Nr. 2012/14684

Zolltarif: Tarifierung von Heftklammern

Aus unterschiedlich dickem und unterschiedlich langem Stahldraht gefertigte, u-förmige Verbindungselemente unterschiedlicher Größe, die in Streifen zusammenhängen und zur Verwendung in druckluftbetriebenen Apparaten zum "Einschießen" in Materialien zum Zwecke der Verbindung bestimmt sind und die ihren Einsatz u. a. in der Holzverarbeitung, in der Kunststoffverarbeitung, beim Hausbau (z. B. Montage von Isolierungen), zur Verbindung von Holzstücken, zum Aufpolstern von Sitzen und auch im Automobilbau, nicht jedoch im Bürobereich, finden, sind als "Heftklammern, zusammenhängend in Streifen" in die Unterposition 8503 2000 einzureihen.

Normenkette:

ZK Art. 12;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften.

Sie vertreibt industrielle Geräte und Befestigungsmittel für Handel, Handwerk und Industrie. Unter anderem führt sie Befestigungsmaterialien aus Drittländern ein, die bei der Produktion von Fertighauselementen, Möbeln, Fahrzeugen und in der Holzindustrie zum Einsatz kommen.