FG Hamburg - Urteil vom 27.04.2012
4 K 24/11
Normen:
KN Pos. 3003; KN Pos. 1302; KN Pos. 2208; Zus. Anm. zu Kap. 30; ZK Art. 12; RL 2001/83/EG Art. 14; RL 2001/83/EG Art. 16;

Zolltarif: Tarifierung von homöopathischen Arzneimitteln

FG Hamburg, Urteil vom 27.04.2012 - Aktenzeichen 4 K 24/11

DRsp Nr. 2012/14682

Zolltarif: Tarifierung von homöopathischen Arzneimitteln

Homöopathische Arzneimittel in Form von Urtinkturen und Dilutionen, die weder auf der Verpackung noch an anderer Stelle einen Hinweis auf die spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptome, bei denen dieses Erzeugnis verwendet werden soll, enthalten, können nicht als Arzneiware in die Position 3004 eingereiht werden.

Normenkette:

KN Pos. 3003; KN Pos. 1302; KN Pos. 2208; Zus. Anm. zu Kap. 30; ZK Art. 12; RL 2001/83/EG Art. 14; RL 2001/83/EG Art. 16;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte.

Die in ... .... ansässige Klägerin beantragte am 19.03.2009 die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften für diverse homöopathische Urtinkturen und Dilutionen, die zur Ausfuhr nach Deutschland bestimmt waren. Einreihungsvorschläge unterbreitete die Klägerin dabei zunächst nicht. Auf den Aufklebern, die jeweils an den Behältnissen angebracht waren, fand sich u. a. ein Hinweis auf den Namen des Erzeugnisses und die empfohlene Dosierung. Weiter heißt es: "Homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation". Die Klägerin verfügt über eine Erlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz zur Herstellung und zur Einfuhr der Erzeugnisse.