FG Hamburg - Urteil vom 17.01.2012
4 K 27/10
Normen:
ZK Allgemein;

Zolltarif: Tarifierung von Ziergegenständen

FG Hamburg, Urteil vom 17.01.2012 - Aktenzeichen 4 K 27/10

DRsp Nr. 2012/6072

Zolltarif: Tarifierung von Ziergegenständen

Als Ziergegenstände eingeführte Waren - z. B. ein nachgebildeter Totenschädel, ein Aschenbecher oder eine Buchstütze -, die - jeweils bezogen auf das Gewicht - zu 60 % aus Steinpulver und zu 40 % aus Kunstharz bestehen, sind als andere Waren aus Kunststein in die Warennummer 6810 9900 00 0 einzureihen.

Normenkette:

ZK Allgemein;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Tarifierung von Waren.

Die Klägerin beantragte am 21.04.2008 und am 18.11.2009 beim Beklagten die Überführung von 325 bzw. 365 Packstücken von Waren mit Ursprung in China, die sie unter der Warennummer 3926 4000 00 0 (Zollanmeldung AT-1, Sachakte Bl. 12) bzw. 6810 9900 00 0 (Zollanmeldung AT-2, Sachakte Bl. 91, 104) anmeldete, in den freien Verkehr.

Mit Bescheid vom 21.04.2008 setzte der Beklagte in Bezug auf die Zollanmeldung AT-1 Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 5.059,15 € fest (Sachakte Bl. 33), wobei er in Bezug auf die streitgegenständliche Ware (Position 3) von der Warennummer 3926 4000 00 0 ausging.

Mit Schreiben vom 10.06.2008 erklärte die Antragstellerin in Bezug auf die Zollanmeldung AT-1 (Position 3), die Ware müsse richtigerweise unter der Warennummer 6810 9990 00 0 angemeldet werden. Sie bitte, das zu korrigieren und die Abgaben zu erstatten.