FG Hamburg - Beschluss vom 24.02.2015
4 K 35/14
Normen:
KN Nr. 2106; KN Nr. 3004;

Zolltarif: Vorabentscheidungsersuchen, Einreihung einer Mineralstoffzubereitung in Form einer Brausetablette

FG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen 4 K 35/14

DRsp Nr. 2015/5937

Zolltarif: Vorabentscheidungsersuchen, Einreihung einer Mineralstoffzubereitung in Form einer Brausetablette

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird im Hinblick auf die folgende Frage um die Auslegung des Unionsrechts im Wege der Vorabentscheidung ersucht: Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.07.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1777/2001 der Kommission vom 07.09.2001 (ABl. Nr. L 240, S. 4) geänderten Fassung dahin auszulegen, dass Brausetabletten mit einem Calciumgehalt von 500 mg pro Tablette, die zur Vorbeugung und Behandlung eines Calciummangels und zur Unterstützung einer speziellen Therapie zur Vorbeugung und Behandlung einer Osteoporose angewandt werden und für die auf dem Etikett für Erwachsene eine maximale Tagesdosis von 3 Tabletten (= 1.500 mg) empfohlen wird, in die Unterposition 3004 9000 einzureihen sind?

Normenkette:

KN Nr. 2106; KN Nr. 3004;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Einreihung von Brausetabletten.