FG Hamburg - Urteil vom 03.04.2013
4 K 158/12
Normen:
ZK § 9;

Zolltarif: Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft

FG Hamburg, Urteil vom 03.04.2013 - Aktenzeichen 4 K 158/12

DRsp Nr. 2013/15307

Zolltarif: Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft

Eine sog. Pulsuhr, die als Warenzusammenstellung gemeinsam mit einem Brustgurt zum Messen der Herzfrequenz und weiterem Zubehör eingeführt wird, und die neben der Anzeige der Herzfrequenz über weitere Funktionen, wie etwa die Anzeige von Uhrzeit, Datum und Kalorienverbrauch sowie eine Stoppuhr und Weckfunktion verfügt, ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 c) als Armbanduhr in die Position 9102 und nicht als medizinisches Gerät in die Position 9018 einzureihen.

Normenkette:

ZK § 9;

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich gegen den Widerruf zweier verbindlicher Zolltarifauskünfte.

Am 28.02.2010 beantragte die Klägerin die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften für zwei Varianten einer, als Pulsuhr bezeichneten Ware (Pulsuhr X und Pulsuhr Y).