FG Hamburg - Urteil vom 14.02.2013
4 K 82/12
Normen:
ZK Art. 12 Abs. 5 a) ii) Spiegelstrich 1; ZK Art. 9; AO § 130;

Zolltarif: Wirksamkeit von verbindlichen Zolltarifauskünften

FG Hamburg, Urteil vom 14.02.2013 - Aktenzeichen 4 K 82/12

DRsp Nr. 2013/6991

Zolltarif: Wirksamkeit von verbindlichen Zolltarifauskünften

1. Art. 12 Abs. 5 a) ii) Spiegelstrich 1 Zollkodex, wonach eine verbindliche Zolltarifauskunft ungültig wird, wenn sie mit der Auslegung einer Nomenklatur i. S. v. Art. 20 Abs. 6 Zollkodex auf Gemeinschaftsebene aufgrund einer Änderung der Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur oder eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht mehr vereinbar ist, setzt nach dem Wortlaut eine Änderung der Rechtslage nach Erlass der verbindlichen Zolltarifauskünfte voraus. Die Bestimmung findet keine Anwendung auf Fälle, in denen eine verbindliche Zolltarifauskunft bereits zum Zeitpunkt ihrer Erteilung nicht mit der Auslegung der Nomenklatur vereinbar war. 2. Verbindliche Zolltarifauskünfte stellen begünstigende Entscheidungen im Sinne des Art. 9 Zollkodex dar, eine Rücknahme nach § 130 AO kommt daher nicht in Betracht.

Normenkette:

ZK Art. 12 Abs. 5 a) ii) Spiegelstrich 1; ZK Art. 9; AO § 130;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit bzw. den Widerruf zweier verbindlicher Zolltarifauskünfte.