FG Hessen - Urteil vom 26.06.2007
7 K 1564/06
Normen:
Zolltarif Pos. 8521 KN; Zolltarif Pos. 8543 KN;

Zolltarif; Zolltariflich Einordnung; Videoüberwachungssystem; Bildaufzeichnung; Tonaufzeichnung - Zolltarifliche Eingruppierung eines digitalen Videorecorders

FG Hessen, Urteil vom 26.06.2007 - Aktenzeichen 7 K 1564/06

DRsp Nr. 2008/646

Zolltarif; Zolltariflich Einordnung; Videoüberwachungssystem; Bildaufzeichnung; Tonaufzeichnung - Zolltarifliche Eingruppierung eines digitalen Videorecorders

1. Videoaufzeichnungssysteme, die in kleineren Videoüberwachungsanlagen eingesetzt werden und deren Hauptaufgabe in der digitalen Bildspeicherung liegt, die optional aber auch Audiosignale aufzeichnen können sind in die Position 8521 KN des Zolltarifs einzuordnen. 2. Zur zolltariflichen Eingruppierung in die Position 8521 KN, Videogeräte, reicht es aus, wenn die Geräte aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften in der Lage sind, Videobilder und Töne auf die im Gerät enthaltene Festplatte aufzuzeichnen und von dieser wiederzugeben. Es ist nicht erforderlich, dass eine gleichzeitige Bild- und Tonaufzeichnung bzw. -wiedergabe möglich ist.

Normenkette:

Zolltarif Pos. 8521 KN; Zolltarif Pos. 8543 KN;

Tatbestand:

Bei der vorliegenden Sprungklage ist streitig, ob die Abgabenfestsetzung im Zollbescheid vom 2. Mai 2006 auf der Grundlage einer zutreffenden Einreihung der von der Abgabenerhebung betroffenen Waren in die Kombinierte Nomenklatur erfolgt ist.