FG Hamburg - Beschluss vom 03.04.2008
4 V 407/07
Normen:
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 244 Unterabs. 2 ; ZK Art. 244 Unterabs. 2 ;

Zolltarifauskunft: Aussetzung der Vollziehung

FG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 4 V 407/07

DRsp Nr. 2008/12278

Zolltarifauskunft: Aussetzung der Vollziehung

1. Bei der Aufhebung einer verbindlichen Zolltarifauskunft handelt es sich um einen vollziehbaren, der Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 Unterabs. 2 ZK zugänglichen Verwaltungsakt. 2. Zur Einreihung von Dübeln mit vormontierter Nagelschraube im Polybeutel (für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung) in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 lit. b).

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 244 Unterabs. 2 ; ZK Art. 244 Unterabs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aufhebung zweier verbindlicher Zolltarifauskünfte.

Am 24.1.2007 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin zwei verbindliche Zolltarifauskünfte. In der Warenbeschreibung heißt es jeweils, es handele sich um Nageldübel, um eine zusammengesetzte Ware, bestehend aus einem sog. Langschaftdübel aus Kunststoff mit Drehsicherungsrippen sowie einer Nagelschraube aus Stahl, fünf Dübel mit vormontierter Nagelschraube gemeinsam in einem Polybeutel verpackt. Wegen der Warenbeschreibung im Einzelnen wird auf die verbindlichen Zolltarifauskünfte Bezug genommen. Beide Waren wurden in die Codenummer ... eingereiht.