FG Hamburg - Urteil vom 17.02.2015
4 K 156/14
Normen:
KN UPos 8715 0090; KN UPos 3926 9097;

Zolltarifauskunft: Einreihung eines BuggyBoards

FG Hamburg, Urteil vom 17.02.2015 - Aktenzeichen 4 K 156/14

DRsp Nr. 2015/6719

Zolltarifauskunft: Einreihung eines "BuggyBoards"

Ein Rollbrett (Trittbrett) aus Kunststoffen mit zwei an der Unterseite befestigten Trittrollen, das als Mitfahrgelegenheit für ein Kleinkind zum Anbau an einen Kinderwagen konstruiert worden ist, und das über zwei flexible Kupplungen und Befestigungsarme an viele unterschiedliche Kinderwagenmodelle befestigt werden kann, ist als "andere Ware aus Kunststoffen" in die Unterposition 3926 9097 einzureihen.

Normenkette:

KN UPos 8715 0090; KN UPos 3926 9097;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.

Die Klägerin führt eine Ware mit der Handelsbezeichnung "BuggyBoard" ein, für die sie die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft beantragte und eine Einreihung in die Unterposition 8715 0090 vorschlug. Zur Warenbeschreibung führte sie unter anderem aus, es handele sich um ein zweirädriges Rollbrett, das als Mitfahrgelegenheit für ein Kleinkind zum Anbau an einen Kinderwagen konstruiert worden sei. Eine andere Verwendung sei nicht möglich. Es könne über zwei flexible Kupplungen und die Befestigungsarme an viele unterschiedliche Kinderwagenmodelle angepasst und befestigt werden. Das "BuggyBoard" bestehe zu 95 % aus Kunststoff und zu 5 % aus Metall.