FG Hamburg - Urteil vom 18.07.2014
4 K 3/13
Normen:
KN Pos. 8443; KN Pos. 8541; KN Pos. 9013;

Zolltarifauskunft: Einreihung von Lasern

FG Hamburg, Urteil vom 18.07.2014 - Aktenzeichen 4 K 3/13

DRsp Nr. 2014/15350

Zolltarifauskunft: Einreihung von Lasern

Zu den Merkmalen eines Lasers der Warennummer 9013

Normenkette:

KN Pos. 8443; KN Pos. 8541; KN Pos. 9013;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) und in der Sache insbesondere darum, ob es sich bei den streitgegenständlichen Waren um Leuchtdioden oder Laser oder Teile bzw. Zubehör von Druckapparaten handelt.

1. Die Klägerin stellte unter dem 17.05.2010 den Antrag auf Erteilung von vZTA für sogenannte Laserdiodenmodule der Typen ... "A" und "B" (im Folgenden als "Apparate" bezeichnet). Den Anträgen waren eine Warenbeschreibung und weitere Produktinformationen beigefügt (Verwaltungsvorgang - VV - Bl. 11f, 13, 64 - 114).

In der beigefügten Warenbeschreibung heißt es u. a.: