FG Hessen - Urteil vom 18.09.2003
7 K 4003/02
Normen:
EG-VO Nr. 834/95; KN 9021;

Zolltarifauskunft; Ellenbogenbandage; Ellenbogenspange; Pelotte; Zuggurt; elastisches Gewebe - Zolltarifliche Einordnung von Ellenbogenspangen/-bandagen

FG Hessen, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 7 K 4003/02

DRsp Nr. 2003/17306

Zolltarifauskunft; Ellenbogenbandage; Ellenbogenspange; Pelotte; Zuggurt; elastisches Gewebe - Zolltarifliche Einordnung von Ellenbogenspangen/-bandagen

Ellenbogenspangen und Ellenbogenbandagen deren heilende Wirkung auf den Körper nicht aus der Elastizität des Gewebes, sondern durch die richtige Position der eingearbeiteten Pelotte und die richtig dosierte Spannung des Zuggurtes erfolgt, sind in die Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur einzuordnen.

Normenkette:

EG-VO Nr. 834/95; KN 9021;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einordnung von Ellenbogenspangen und Ellbogenbandagen in die Pos. 9021 der Kombinierten Nomenklatur.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet, denn die streitgegenständlichen Ellenbogenspange und Ellenbogenbandage ist in Anwendung der dem entscheidenden Senat durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgegebenen Kriterien in die Position 9021 KN einzureihen.