FG Hamburg - Urteil vom 27.01.2015
4 K 64/14
Normen:
KN Unterposition 2106 90; KN Unterposition 3301 1040;

Zolltarifauskunft: Tarifierung von Fruchtsaftkonzentrat

FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2015 - Aktenzeichen 4 K 64/14

DRsp Nr. 2015/6717

Zolltarifauskunft: Tarifierung von Fruchtsaftkonzentrat

Eine sog. Base, die zu über 99 % aus Fruchtsaftkonzentrat und - neben weiteren Substanzen - zu 0,02 % aus Orangenaroma (ätherische Öle, Riechstoffe) besteht und die - nach der Überführung in den freien Verkehr - mit Wasser und Süßungsmittel vermischt wird, wodurch das fertige Getränk entsteht, ist als andere Lebensmittelzubereitung in die Unterposition 2106 90 und nicht als Zubereitung auf der Grundlage von Riechstoffen in die Unterposition 3301 1040 einzureihen.

Normenkette:

KN Unterposition 2106 90; KN Unterposition 3301 1040;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.