Die Klägerin wendet sich gegen fünf verbindliche Zolltarifauskünfte.
Die Klägerin entwickelt, fertigt und vertreibt sog. Klebestreifengeber als Tischgeräte mit Standfuß für den gewerblichen Bedarf. Die von den Geräten abgegebenen Klebestreifen werden zum Verschließen von Kartonagen und Verpackungen benutzt. Beim Abnehmen eines Klebestreifens wird automatisch der nächste Streifen vorgeschoben und abgetrennt. Die Klebestreifengeber können Klebestreifen in unterschiedlichen Längen ausgeben. Die Klägerin beantragte den Erlass von verbindlichen Zolltarifauskünften für verschiedene Varianten des Gerätes, die sie aus den USA einführt. Es handelte sich um Geräte mit den Handelsbezeichnungen XX-1, YY-2, XX-3, ZZ-4 und ZZ-5.
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