FG Hamburg - Urteil vom 29.04.2014
4 K 140/12
Normen:
Zollkodex; KN Pos. 8537; KN Pos. 9031;

Zolltarifierung: Einreihung von Airbagelektronik

FG Hamburg, Urteil vom 29.04.2014 - Aktenzeichen 4 K 140/12

DRsp Nr. 2014/11154

Zolltarifierung: Einreihung von "Airbagelektronik"

Ein Gerät zum Einbau in ein Fahrzeug, das neben einem Beschleunigungssensor verschiedene aktive und passive Bauelemente und einen Microcontroller enthält, und das dazu dient, unter Auswertung auch externer Sensoren im Falle eines Unfalls ein Airbagsystem auszulösen, ist kein "Gerät zum Messen oder Prüfen" nach Pos. 9031 KN, sondern eine "andere elektronische Schaltung" nach Pos. 8537 KN.

Normenkette:

Zollkodex; KN Pos. 8537; KN Pos. 9031;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, wie zwei Waren in den Zolltarif einzureihen sind. Bei den Waren handelt es sich jeweils um ein aus mehreren Elementen bestehendes Bauteil für die Kfz-Industrie. Die Klägerin bezeichnet die Ware als "Airbagelektronik" (diese Bezeichnung wird für den Tatbestand und die Entscheidungsgründe untechnisch übernommen).

1. Die Klägerin stellte unter dem 14.06.2011 für zwei vergleichbare Airbagelektroniken jeweils einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA). Zur Einreihung schlug sie die Codenummer 9031 8038 100 vor: "Vorrichtung zum Messen der Beschleunigung in Kraftfahrzeugen, mit einem oder mehreren aktiven und/oder passiven Bauelementen und einem oder mehreren Sensoren; das Ganze befindet sich in einem Gehäuse".