Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, wie zwei Waren in den Zolltarif einzureihen sind. Bei den Waren handelt es sich jeweils um ein aus mehreren Elementen bestehendes Bauteil für die Kfz-Industrie. Die Klägerin bezeichnet die Ware als "Airbagelektronik" (diese Bezeichnung wird für den Tatbestand und die Entscheidungsgründe untechnisch übernommen).
1. Die Klägerin stellte unter dem 14.06.2011 für zwei vergleichbare Airbagelektroniken jeweils einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA). Zur Einreihung schlug sie die Codenummer 9031 8038 100 vor: "Vorrichtung zum Messen der Beschleunigung in Kraftfahrzeugen, mit einem oder mehreren aktiven und/oder passiven Bauelementen und einem oder mehreren Sensoren; das Ganze befindet sich in einem Gehäuse".
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