BFH - Urteil vom 22.03.2011
VII R 15/07
Normen:
KN Pos. 8471 ; KN Pos. 8473 ; KN Pos. 8536 ; KN Anm. 2 zu Abschn. XVI Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 496/06

Zolltarifliche Einordnung von Adaptern für Programmiermaschinen

BFH, Urteil vom 22.03.2011 - Aktenzeichen VII R 15/07

DRsp Nr. 2011/9873

Zolltarifliche Einordnung von Adaptern für Programmiermaschinen

1. Ein Adapter für Programmiermaschinen der im Streitfall vorliegenden Art, der die elektrische Verbindung zwischen der Programmiermaschine und einem mit dieser nicht kompatiblen zu programmierenden Baustein herstellt und dessen mit Hilfe eines vorhandenen Memory-Chips ausgeführte Datenverarbeitungsfunktion nicht die das Ganze kennzeichnende Hauptfunktion ist, ist keine Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, jedoch als Zubehör für Maschinen der Pos. 8471 KN in die Pos. 8473 KN einzureihen.2. Teile und Zubehör, die sich als Waren der Pos. 8473 KN darstellen, sind nicht auch als elektrische Maschinen oder elektrotechnische Waren in das Kap. 85 KN einzureihen.

Normenkette:

KN Pos. 8471 ; KN Pos. 8473 ; KN Pos. 8536 ; KN Anm. 2 zu Abschn. XVI Buchst. a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte im Juli 2005 bei der Oberfinanzdirektion (OFD), deren Zuständigkeit auf den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für einen "Adapter für Programmiergeräte ...", einer elektrischen Verbindung zwischen einem Programmiergerät und dem zu programmierenden Baustein, und begehrte zunächst die Einreihung in die Unterpos. 8536 90 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN).