Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3.Die Revision wird zugelassen.
I.
Streitig ist die zolltarifliche Einreihung von Lenk- und Bockrollen.
Die Klägerin vertreibt u.a. sog. Rollbehälter. Zu ihren Kunden gehören Supermarktketten, die die Rollbehälter zum Transport ihrer Waren verwenden. Der Boden dieser Behälter besteht aus einer Kunststoffpalette, an deren Rahmen vier Rollen angebracht werden, zwei davon sind drehbar (sog. Lenkrollen) und zwei davon fest (sog. Bockrollen). Die Seitenteile der Rollbehälter bestehen aus Metallgittern. Alle Bauteile werden auch separat angeboten.
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