FG Sachsen - Beschluss vom 13.02.2004
4 V 2950/03
Normen:
KN Pos. 2009, Kap. 20 z. Anm. 5 Buchst. b, Buchst. a; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 ;

Zolltarifliche Einreihung eines Apfelsaftkonzentrats; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (zolltariflicher Einreihung)

FG Sachsen, Beschluss vom 13.02.2004 - Aktenzeichen 4 V 2950/03

DRsp Nr. 2005/11181

Zolltarifliche Einreihung eines Apfelsaftkonzentrats; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (zolltariflicher Einreihung)

1. Nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass ein Apfelsaftkonzentrat mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 51,2 GHT nicht als Fruchtsaft in die Position 2009 KN einzuordnen ist. 2. Der durch die zusätzliche Anmerkung 5 Buchst. a zu Kapitel 20 der KN definierte Begriff "zugesetzter Zucker" ist unabhängig davon zu sehen, ob der Zuckergehalt durch tatsächliche Zugabe von Zucker oder durch Konzentrierung von Saft entstanden ist, so dass der Begriff "Fruchtsaft mit zugesetztem Zucker" in der zusätzlichen Anmerkung 5 Buchst. b zu Kapitel 20 der KN sowohl Fruchtsaftkonzentrate als auch sonstige Fruchtsäfte, denen Zucker zugesetzt wurde, beinhaltet.

Normenkette:

KN Pos. 2009, Kap. 20 z. Anm. 5 Buchst. b, Buchst. a; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides vom 12.09.2003 (Registrierkennzeichen: ...) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.11.2003 ist unbegründet. Es bestehen keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung und es ist nicht erkennbar, dass der Antragstellerin (Ast.) ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte, Art. 244 Zollkodex (ZK).