I.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides vom 12.09.2003 (Registrierkennzeichen: ...) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.11.2003 ist unbegründet. Es bestehen keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung und es ist nicht erkennbar, dass der Antragstellerin (Ast.) ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte, Art. 244 Zollkodex (ZK).
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