FG Sachsen - Urteil vom 22.05.2014
7 K 728/13
Normen:
EWGV 2913/92 Art. 20; EWGV 2658/87 Pos. 8541; EWGV 2658/87 Pos. 9405;

Zolltarifliche Einreihung eines aus hintereinandergeschalteten Leuchtdioden bestehenden Beleuchtungsmoduls

FG Sachsen, Urteil vom 22.05.2014 - Aktenzeichen 7 K 728/13

DRsp Nr. 2014/11180

Zolltarifliche Einreihung eines aus hintereinandergeschalteten Leuchtdioden bestehenden Beleuchtungsmoduls

1. Leuchtdiodenmodule aus 32 bzw. 48 weiß leuchtenden, in Reihe geschalteten Leuchtdioden, montiert auf einer streifenförmigen gedruckten Schaltung (PCB FR4 = Printed circuit board), bestehend aus Epoxidharz und Glasfasergewebe, sind nicht als Leuchtdioden der Warennummer 8541 4010 0000 (Drittlandzollsatz frei) zuzuordnen, sondern als Beleuchtungskörper in die Warengruppe 9405 4039 90 0 (Zollsatz 4,7 %) einzureihen. 2. Der Begriff des Beleuchtungskörpers i. S. d. KN-Position 9405 ist weit über den Begriff der „Lampe” oder „Leuchte” hinausgehend zu verstehen und erfasst in diesem weiten Sinne jegliches Gerät für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht. 3. Leuchtdioden werden in Kapitel 85 KN nur in Gestalt einzelner, sog. „diskreter” Bauelemente erfasst, nicht hingegen als aus mehreren in Reihe geschalteten Leuchtdioden bestehendes Modul.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EWGV 2913/92 Art. 20; EWGV 2658/87 Pos. 8541; EWGV 2658/87 Pos. 9405;

Tatbestand

Im Streit steht, ob die Klägerin ein aus hintereinandergeschalteten Leuchtdioden bestehendes Beleuchtungsmodul (im Produktdatenblatt bezeichnet als „Rectangle Light Engine”) zollfrei in das Gemeinschaftsgebiet einführen konnte.