BFH - Urteil vom 31.05.2016
VII R 37/12
Normen:
KN Pos. 2106, Pos. 3003;
Fundstellen:
BFHE 254, 85
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 21/11

Zolltarifliche Einreihung von Aminosäuremischungen

BFH, Urteil vom 31.05.2016 - Aktenzeichen VII R 37/12

DRsp Nr. 2016/15167

Zolltarifliche Einreihung von Aminosäuremischungen

Aminosäuremischungen, die zur Herstellung spezieller Säuglings- und Kindernahrung für Kuhmilchallergiker verwendet werden und durch deren Einsatz allergieauslösende Stoffe durch nicht allergieauslösende Ernährungsbausteine ersetzt werden können, sind in die Pos. 2106 KN und nicht in die Pos. 3003 KN einzureihen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19. September 2012 4 K 21/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KN Pos. 2106, Pos. 3003;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung von Aminosäuremischungen.