FG Hamburg - Urteil vom 19.11.2019
4 K 47/15
Normen:
ZK Art. 12 Abs. 4 S. 1; UZK Art. 33 Abs. 3; KN Unterpos. 8543 7090; KN Unterpos. 9018 9075; KN Unterpos. 9019 1090;

Zolltarifliche Einreihung von Elektrostimulationsgeräten; Einreihung von Multifunktionsgeräten mit TENS-, EMS- und Elektromassagefunktion

FG Hamburg, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 4 K 47/15

DRsp Nr. 2022/7535

Zolltarifliche Einreihung von Elektrostimulationsgeräten; Einreihung von Multifunktionsgeräten mit TENS-, EMS- und Elektromassagefunktion

1. Das Ungültigwerden einer vZTA während des gerichtlichen Verfahrens wegen Zeitablaufs führt nicht zum Entfallen des Klagegegenstands und zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die vZTA verliert ihre Wirksamkeit nur ex nunc und bleibt für den Zeitraum von ihrem Erlass bis zum Ungültigwerden wirksam. Das Verpflichtungsbegehren eines Klägers ist daher für diesen Zeitraum nicht erloschen.2. Einzelfall, in dem die Funktion eines Impulsgenerators zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation (TENS) in die Unterposition 8543 7090 KN und nicht als medizinisches Gerät zur Nervenreizung in die Unterposition 9018 9075 KN einzureihen ist.3. Die Funktion eines Impulsgenerators zur sog. "Elektromassage" ist nicht in die Unterposition 9019 1090 KN, sondern in die Unterposition 8543 7090 KN einzureihen. Bei der "Elektromassage" fehlt es an der notwendigen mechanischen Einwirkung auf die Haut.4. Die Funktion eines Impulsgenerators zur elektrischen Muskelstimulation (EMS) ist in die Unterposition 8543 7090 KN einzureihen.

Normenkette:

ZK Art. 12 Abs. 4 S. 1; UZK Art. 33 Abs. 3; KN Unterpos. 8543 7090; KN Unterpos. 9018 9075; KN Unterpos. 9019 1090;

Tatbestand

1. 2.