FG München - Urteil vom 21.01.2004
3 K 2631/03
Normen:
KN Unterposition 8528 219090; KN Unterposition 8471 6090;

Zolltarifliche Einreihung von LCD-Monitoren

FG München, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 3 K 2631/03

DRsp Nr. 2006/1190

Zolltarifliche Einreihung von LCD-Monitoren

Ein Monitor, der gesondert gestellt wird, muss, um in Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden zu können, von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art. sein. LCD-Farb-Monitore, die Anschlussmöglichkeiten sowohl für eine automatische Datenverarbeitungsmaschine als auch für DVD-Player und HDTV-Laser-Disk-Player aufweisen und in deren Bedienungsanleitung auch die Möglichkeiten der Nutzung von DVD-Player und HDTV-Laser-Disk-Player beschrieben wird, sind in die Unterposition 8528 219090 KN einzureihen.

Normenkette:

KN Unterposition 8528 219090; KN Unterposition 8471 6090;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung eines LCD-Monitors.

Die Klägerin beantragte am 12. September 2002 bei der Oberfinanzdirektion - OFD - Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft - vZTA - über einen von ihr in ihrem Antrag als "LCD3000 PC" bezeichneten LCD-Monitor und begehrte die Einreihung als "Ein- und Ausgabeeinheit von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen" in die Unterpos. 8471 6090 der Kombinierten Nomenklatur - KN -.