Zolltarifliche Einreihung von sog. Kälberhütten; Einreihung von überwiegend aus Kunststoff bestehenden Hütten bzw. Boxen nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Unterposition 3926 9097 KN
FG Hamburg, Urteil vom 18.06.2019 - Aktenzeichen 4 K 236/16
DRsp Nr. 2023/9893
Zolltarifliche Einreihung von sog. Kälberhütten; Einreihung von überwiegend aus Kunststoff bestehenden "Hütten" bzw. Boxen nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Unterposition 3926 9097 KN
Überwiegend aus Kunststoff bestehende "Hütten" bzw. Boxen, die Kälber vor widrigen Witterungsbedingungen schützen sollen und die aufgrund einer nicht schließbaren Zutrittsöffnung keinen allseitig umschlossenen Raum bilden, stellen bereits deshalb keine vorgefertigten Gebäude der Position 9406 KN dar, sondern sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Unterposition 3926 9097 KN einzureihen.
Normenkette:
KN Unterpos. 3926 90 97; KN Unterpos. 9406 90 90;
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einreihung von sog. Kälberhütten.
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