BFH - Urteil vom 08.02.1999
VII R 85/96
Normen:
KnPos 2106 UPos 9099, KnPos 3004;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1142

Zolltariflicher Begriff der Arzneiwaren

BFH, Urteil vom 08.02.1999 - Aktenzeichen VII R 85/96

DRsp Nr. 1999/5808

Zolltariflicher Begriff der "Arzneiwaren"

Vitamin C-Präparate mit relativ hoher Dosierung, die in Aufmachungen für den Einzelverkauf eingeführt werden und in denen beigefügten Verbrauchsinformationen Angaben zur Indikation liefern, sind Arzneiwaren i.S.d. Pos. 3004 Kn (Anschluss an EuGH-Urt. v. 10.12.1998 - Rs. C 328/97).

Normenkette:

KnPos 2106 UPos 9099, KnPos 3004;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung zweier Vitaminpräparate (Taxofit Vitamin C + Ca Brausetabletten und Taxofit Vitamin C Kautabletten), die die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) unter der Pos. 3004 50 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN) als "Arzneiwaren, ohne Antibiotika, kein Betäubungsmittel, ohne Alkohol, keine Pflanzenbestandteile oder Auszüge enthaltend" zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hatte.

Das HZA hatte Zweifel an der zolltariflichen Einreihung, entnahm Proben zur Begutachtung und stellte die Waren vorläufig vom Zoll frei. Nach Begutachtung der Proben durch die zuständige Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt wies das HZA die Waren als Lebensmittelzubereitungen der Pos. 2106 90 99 KN zu und setzte mit Steueränderungsbescheid insgesamt ... DM Zoll gegen die Klägerin fest.