FG Hamburg - Urteil vom 28.09.2012
4 K 299/11
Normen:
KN Pos. 9503;

Zolltarifrecht: Einreihung von einer Plüschtierhülle

FG Hamburg, Urteil vom 28.09.2012 - Aktenzeichen 4 K 299/11

DRsp Nr. 2013/1164

Zolltarifrecht: Einreihung von einer Plüschtierhülle

Eine Plüschtierhülle kann auch dann als Spielzeug in die Pos. 9503 KN einzureihen sein, wenn ihr Leib über einen Klettverschluss zu öffnen ist und etwa ein kleines, erwärmbares Leinsamensäckchen aufnehmen kann.

Normenkette:

KN Pos. 9503;

Tatbestand:

Die Klägerin, die Spielwaren herstellt bzw. herstellen lässt, streitet mit dem Beklagten um die zolltarifliche Einreihung einer "Plüschtierhülle".

I.

1. Die Klägerin beantragte am 20.12.2010 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für eine Plüschtierhülle in der Form eines Elefanten. Die Klägerin führte in dem Antrag aus, dass die Plüschtierhülle ein mit Granulat und Lavendel befülltes Säckchen aufnehmen und dann zusätzlich dem Wärmen dienen solle. Auch könne ein Kind den Tierkörper mit kleinen Gegenständen füllen.

2. Der Beklagte hat am 10.01.2011 eine vZTA erteilt (DE ...-1) und die Ware in die Position 6307 der Kombinierten Nomenklatur (KN) "andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen" und dort in die Unterposition 6307 9010 00 "aus Gewirken oder Gestricken" eingereiht. Die Warenbeschreibung der vZTA lautet:

"Plüschtierhülle, teilgestopft"

- in Form eines ca. 23 cm hohen, stilisierten Elefanten,

- aus Samtgewirken aus Spinnstoffen, zusammengenäht (konfektioniert),